Bauüberwachung

nach Leistungsphase 8 HOAI, Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) Teil 4, Abschnitt 2 - Technische Ausrüstung

sind folgende Grundleistungen benannt:

a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen, den Ausführungsunterlagen, den Montage- und Werkstattplänen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik

b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Beteiligten

c) Aufstellen,  Fortschreiben  und  Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm)

d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)

e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und der Angemessenheit der Preise

f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen

g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise

h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnungen der ausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag

i) Kostenfeststellung

j)   Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen

k)  fachtechnische   Abnahme   der   Leistungen auf Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstellung eines Abnahmeprotokolls,  Feststellen von Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung

l)   Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der Ausführung

n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf Mängelbeseitigung

o)  Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel

p) Systematische Zusammenstellung der Dokumentation, der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts


unser Leistungsbild endet nicht mit den Grundleistungen.

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